Gesetze / Feuerschutzsteuergesetz
FeuerschStG§ 3 Bemessungsgrundlage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/3#abs-1 (1) Bemessungsgrundlage ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/3#abs-2 (2) Die Steuer ist von den Anteilen (Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3) zu berechnen, die im Anmeldungszeitraum (§ 8 Absatz 2) vereinnahmt worden sind (Isteinnahmen). Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil das Versicherungsverhältnis vorzeitig beendet oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so mindert sich die Bemessungsgrundlage um die auf die Anteile zurückgezahlten Versicherungsentgelte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/3#abs-3 (3) Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach den Isteinnahmen, sondern nach den im Anmeldungszeitraum angeforderten Anteilen (Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3) (Solleinnahmen) berechnet wird. Im Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht eingegangene Anteile bereits entrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum (§ 8 Absatz 2) abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/3#abs-4 (4) Das der Steuerberechnung zu Grunde zu legende Entgelt darf nicht um die für die Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte gekürzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/3#abs-5 (5) In anderer Währung ausgedrückte Beträge sind nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.
Änderungsverlauf
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18.12.2013 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I 4318)
BGBl. 2013 I S. 4318
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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10.08.2009 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I 2702)
BGBl. 2009 I S. 2702
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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